Unsere Tätigkeitsgebiete

Medizinrecht/Arzthaftungsrecht/Vertragsarztrecht:

Wir sind für Sie, als Patient*in, auf den Gebieten des Arzthaftungsrechts, der Krankenhaushaftung, der Haftung von Pflegeheimen und der Haftung aus Medizinproduktefehlern tätig. Hierbei profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung und dem umfangreichen Wissen von Rechtsanwalt Klaus Fischer, der kurz nach der Einführung des Fachanwaltstitels Medizinrecht im Mai 2006 die Befugnis erteilt bekommen hat, den Titel Fachanwalt für Medizinrecht zu führen. Er wird seit 2018 durch Frau Rechtsanwältin Aline Hellbardt auf diesem Gebiet unterstützt. Bereits während des Studiums hatte sie durch ihren Schwerpunkt Kenntnisse des Medizinrechts erworben und diese im Referendariat vertieft. Bereits kurz nach Zulassung hat sie mit dem Fachanwaltslehrgang begonnen und diesen erfolgreich abgeschlossen.

Neben den Patienten vertreten wir auch verstärkt Kranken- und Pflegeversicherungen in der Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber Krankenhäusern, Ärzten und Pflegeeinrichtungen.

Das Arzthaftungsrecht weist diverse Besonderheiten auf und ist gekennzeichnet durch ein oft sehr schwieriges Zusammenspiel von ärztlichen Begutachtungen und speziellen Beweislastregeln. Gerade die Auseinandersetzung mit ärztlichen Gutachten und Gutachtern stellt hohe Anforderungen an den Vertreter auf Patientenseite und setzt eine gute Vernetzung mit medizinischen Hintergrundberatern voraus. Wir arbeiten, um dies gewährleisten zu können, sowohl mit medizinischen als pflegerischen Fachkräften zusammen, die uns beratend zur Seite stehen.

Am Beginn einer arzthaftungsrechtlichen Auseinandersetzung steht häufig nur das vage Gefühl, bei der Behandlung im Krankenhaus oder durch einen niedergelassen Arzt sei irgendetwas nicht richtig gelaufen. Evtl. besteht auch schon ein konkreterer Verdacht, dass eine Behandlung nicht dem medizinisch zu fordernden Standard entsprach. Auch nachbehandelnde Ärzte weisen gelegentlich auf Versäumnisse in der vorausgegangenen Behandlung hin. In dieser Situation kann es bereits hilfreich sein mit uns Kontakt aufzunehmen, um die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Klärung von Abweichungen vom medizinischen Standard zu besprechen.

Neben der Einholung eines Privatgutachtens können gesetzlich Versicherte auch über ihre Krankenkasse ein Gutachten einholen. Sollte die Gegenseite einem Schlichtungsstellenverfahren zustimmen, kann auch ein solches durchgeführt werden und eine Klärung bringen. Wir übernehmen für Sie die Aufgabe, an die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser heranzutreten und Ihre Behandlungsunterlagen einzuholen. Nach Eingang der Unterlagen stellen wir für Sie einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens oder Begutachtung durch Ihre Krankenkasse. Hierbei bereiten wir den Behandlungsverlauf bereits soweit auf, dass konkrete Fragen an den eingeschalteten Gutachter gestellt werden können, damit eine sich anschließende juristische Auseinandersetzung bestmöglich vorbereitet werden kann.

Sollte sich der Verdacht eines Behandlungsfehlers bestätigen, treten wir nach ausführlicher Besprechung des Gutachtens mit Ihnen für Sie an den behandelnden Arzt bzw. das Krankenhaus heran und machen Ihre Ansprüche geltend. Insbesondere wenn der Behandlungsfehler unzweifelhaft durch den Gutachter bestätigt wurde, kann häufig eine außergerichtliche Einigung mit dem Haftpflichtversicherer des Behandlers erzielt werden.

Erst wenn diese Verhandlungen scheitern, muss über die Erhebung einer Klage nachgedacht werden. Wir erörtern mit Ihnen neben den Erfolgsaussichten einer Klage selbstverständlich auch die Problematik der Verfahrensdauer und die Kostenrisiken einer Klage und lassen Sie auch mit Ihren nicht-juristischen Sorgen während des Prozesses nicht allein.

 

Sonstige Personenschäden:

Erleiden Sie einen Unfall im Straßenverkehr oder auch in anderem Zusammenhang mit schweren Folgeschäden, treten in der Schadensersatzbearbeitung auch medizinische Fragen und Abgrenzungsprobleme auf. Auch wenn die Beweislasten hier etwas anders geregelt sind als im Arzthaftungsrecht, kommt Ihnen und uns die aus den arzthaftungsrechtlichen Mandaten über viele Jahre erworbene Erfahrung mit medizinischen Begutachtungen zu Gute. Ähnlich wie im Arzthaftungsrecht sind hier auch die Fragen der Schadensberechnung von erheblicher Bedeutung für Ihren Erfolg:

 

Wie setze ich den Schmerzensgeldanspruch an?

Wie errechne ich den erlittenen Einkommensschaden?

Welche Umbaukosten sind bei unfallbedingten Behinderungen erstattungsfähig?

Wie bewerte ich die Pflegeleistungen von Angehörigen oder die Beeinträchtigungen in der eigenen Haushaltsführung?

Welche Leistungen erhalte ich von Sozialversicherungsträgern wie Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft und wie lassen sich diese Leistungen von den Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder sonstigen Schädiger abgrenzen?

 

Nach einschneidenden Personenschäden nicht nur im Bereich der Arzthaftung, sondern auch in anderen Bereichen, sollten Sie Ihren Gegnern oder deren Haftpflichtversicherern nicht ohne erfahrene anwaltliche Hilfestellung gegenübertreten.

 

Arbeitsrecht:

Rechtsanwalt Fischer war bis 2023 Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir bieten Unterstützung sowohl im individuellen Arbeitsrecht, d. h. bei Kündigungen, Versetzungen, Abmahnungen, Gehaltsfragen und Ähnlichem, die/den einzelne/n Arbeitnehmer/in betreffenden Auseinandersetzungen, als auch bei kollektivrechtlichen Auseinandersetzungen, typischerweise Beratungen oder Streitigkeiten eines Betriebsrats mit der Arbeitgeberseite.